Satzung

Satzung des Vereins „Alte Brennerei Schwake e.V.“ in der Fassung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung vom 23. August 2021

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen Alte Brennerei Schwake e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Ennigerloh. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

  1. Der Verein Alte Brennerei Schwake e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur (§ 52 Abs. 2 Nr. 5 AO).
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch kulturelle Veranstaltungen, Ausstellungen, Diskussionsforen und kulturelle Kooperationen mit Kitas, Jugendhilfe und Schulen.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
  2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Beitrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Die Ablehnung einer Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, den Austritt zum Ende eines Geschäftsjahres, wenn eine schriftliche Austrittserklärung spätestens zum 15. November beim Vorstand eingegangen ist sowie durch Ausschluss. Ausschlussgründe sind die Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages sowie vereinsschädigendes Verhalten eines Mitglieds. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, nachdem dem Mitglied durch den Vorstand rechtliches Gehör gewährt wurde und ist dem betreffenden Mitglied durch einen schriftlichen Bescheid mitzuteilen.

§ 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Beirat
  3. der Vorstand

§ 5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen die Beiträge in Euro, nach Maßgabe der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung für ein ganzes Kalenderjahr.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Die Mitgliederversammlung soll in den ersten sechs Monaten eines Geschäftsjahres stattfinden.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert, oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
  3. Die Mitglieder sind zur real geplanten Mitgliederversammlung schriftlich, mit mindestens vierzehntägiger Frist, unter Benennung der Tagesordnung zu laden.

Soweit nach Auffassung des Vorstandes aufgrund aktueller Ereignisse (zum Beispiel eine Pandemie) eine Mitgliederversammlung nicht real, sondern virtuell durchzuführen ist, erfolgt die Ladung an die letzte vom Mitglied dem Vorstand mitgeteilte E-Mail-Adresse, bzw. auf ausdrücklichen Wunsch des Mitgliedes, das zum Beispiel über keinen eigenen Internetzugang verfügt, per einfachem Brief postalisch.

In einem solchen Fall erfolgt die Mitgliederversammlung in einem nur für Mitglieder mit ihren Legitimationen und einem gesonderten Zugangspasswort zugänglichem Chat-Raum.

Im virtuellen Verfahren wird das jeweils nur für die aktuelle Versammlung gültige Zugangspasswort mit einer gesonderten E-Mail rechtzeitig vor der Versammlung, maximal acht Stunden davor, bekannt gegeben. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail an die letzte dem Vorstand mitgeteilte E-Mail-Adresse des jeweiligen Mitgliedes. Mitglieder, die über keine E-Mail-Adresse verfügen, erhalten das Zugangspasswort auf dem Postweg an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene Adresse. Ausreichend ist die ordnungsgemäße Absendung des Briefes zwei Tage vor der geplanten Mitgliederversammlung.

Die Mitglieder sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten und das Zugangspasswort keinem Dritten zugänglich zu machen.

  • Auch Vorstands-, Beiratsversammlungen und Versammlungen der ordentlichen Mitglieder können real, virtuell oder in Schriftform erfolgen.
  • Die Versammlung wird von dem/der ersten Vorsitzenden oder seinem/seiner/ihrem/ihrer Vertreter/in geleitet. Über die Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem/der Leiter/in der Versammlung und von dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.
  • Die Mitgliedersammlung beschließt über alle zur Beschlussfähigkeit vorgelegten Anträge, insbesondere über
  • Satzung und Satzungsänderung,
  • die Geschäftsordnung und Geschäftsordnungsänderungen,
  • die Wahl des Vorstandes,
  • die Entlastung des Vorstandes,
  • die Wahl des Beirates,
  • die Entlastung des Beirates,
  • die Wahl von zwei Kassenprüfer(n)/innen; die Kassenprüfer/innen dürfen nicht dem Vorstand angehören. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig, wobei jedoch einer von den Kassenprüfer(n)/innen ausscheiden muss,
  • die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge in Form einer Beitragsordnung,
  • die Festsetzung des Etats,
  • die Auflösung des Vereins.
  • Jede ordnungsgemäß einberufene (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliedersammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder. Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen müssen mit der Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
  • Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden und verlangt die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln aller Mitglieder. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung vorschriftsmäßig mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder die Auflösung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschließen kann.

§ 7 Beirat

  1. Aufgabe des Beirates ist, den Vorstand bei der Planung und Durchführung des Programms zu unterstützen.
  2. Der Beirat kann aus bis zu zehn Mitgliedern bestehen. Der Beirat wird auf drei Jahre gewählt. Zu Beiratsmitgliedern können nur natürliche Personen gewählt werden, die Mitglieder des Vereins sind.
  3. Der Beirat wählt aus seiner Mitte eine/n Sprecher/in und dessen/deren Stellvertreter/in auf drei Jahre. Der/die Sprecher/in leitet die Beiratssitzungen und vertritt die Interessen des Beirates gegenüber dem Vorstand.
  4. Sitzungen des Beirates sollen periodisch vierteljährlich stattfinden. Der Beirat beschließt mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Sprecher(s)/in bzw. die seines/seiner/ihres/ihrer Stellvertreter(s)/in den Ausschlag.
  5. Der Vorstand hat das Recht, an den Sitzungen des Beirates teilzunehmen.

§ 8 Vorstand

  1.  Der Vorstand kann aus sechs Personen bestehen, dem/der ersten Vorsitzenden, seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, Schatzmeister/in, Schriftführer/in und bis zu zwei Beisitzer(n)/innen, darunter dem/der Bürgermeister/in der Stadt Ennigerloh oder seinem/seiner/ihrem/ihrer allgemeinen Vertreter/in. Die Vertretung nach außen erfolgt durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder.
  2. Die Haftung des Vorstandes gegenüber dem Verein wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
  3. Zu den Sitzungen des Vorstandes sind die Verwaltungs-Mitarbeiter/innen sowie der/die Sprecher/in des Beirates zu laden. Sie können an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu erstellen.
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt, gerechnet von der Wahl an. Die Wahl des/der ersten Vorsitzenden und die seines/seiner/ihres/ihrer Stellvertreters/in sollen nicht im gleichen Geschäftsjahr erfolgen. Der Vorstand bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur natürliche Personen gewählt werden, die Mitglieder des Vereins sind.
  5. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte nach Maßgabe der zu erlassenden Geschäftsordnung. Er bereitet die Sitzungen der Mitgliederversammlung vor und führt deren Beschlüsse aus. Er vertritt den Verein nach außen und ist berechtigt, zur Durchführung der Aufgaben des Vereins, Aufträge an Dritte zu erteilen.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
  7. Die laufenden Geschäfte können einem/einer Geschäftsführer/in übertragen werden. Der Wirkungskreis des/der Geschäftsführer(s)/in wird in einer Geschäftsordnung geregelt. Der/die Geschäftsführer/in nimmt mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen und den Mitgliederversammlungen teil. Der/die Geschäftsführer/in wird vom Vorstand bestimmt.
  8. Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) beschließen.

§ 9 Mitarbeiter

  1. Zur Erfüllung der Vereinsaufgaben kann der Verein angestellte Mitarbeiter/innen beschäftigen.
  2. Die Beschäftigten werden vom Vorstand eingestellt.
  3. Im Rahmen der Beschlüsse der Vereinsorgane sind die Mitarbeiter/innen auf Anweisung des Vorstandes tätig.

§ 10 Datenschutz

Es gilt die jeweilig gültige Datenschutzverordnung. Daten werden nur zur Erfüllung des Vereinszwecks/der Vereinsaufgaben verwandt und Dritten nicht zugänglich gemacht.

§ 11 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Ennigerloh mit der Maßgabe zu, dass es unmittelbar und ausschließlich für Kunst und Kultur der Stadt Ennigerloh Verwendung findet.

Ennigerloh, 23.08.2021